Präambel
Satzungsgemäßer Zweck der Stiftung Hamburg Maritim ist der Erhalt und Betrieb historischer Schiffe. Diese Schiffe befinden sich entweder noch im Originalzustand oder sind mit hohem Aufwand denkmalgerecht restauriert worden. Mit ihren Ausfahrten werden dem Publikum traditionelle Seemannschaft sowie Lebens- und Arbeitsverhältnisse vergangener Epochen nahe gebracht. Alle Mitglieder der Schiffsmannschaften engagieren sich ehrenamtlich, die erzielten Einnahmen kommen im vollen Umfang der Instandhaltung und Instandsetzung der Schiffe zugute.
Alle Charterschiffe der Stiftung verfügen über eine gültige Zulassung gemäß „Traditionsschiffverordnung“ (§ 6 der Schiffs-SicherheitsVO) und werden mit entsprechend qualifizierten Mannschaften besetzt.
Trotz aller modernen Sicherheitseinrichtungen und -vorkehrungen sind Ausfahrten auf historischen Schiffen mit gewissen Risiken verbunden, die mit ihrer altertümlichen Bauart, Technik und Takelage zusammenhängen. Um Fahrgäste auf spezifische Unfallrisiken hinzuweisen, führt die Besatzung zu Beginn einer jeden Ausfahrt eine Sicherheitseinweisung durch.
Die meisten unserer historischen Schiffe sind ehemalige Berufsfahrzeuge und wurden somit nicht für Gästefahrten konzipiert. Daher gibt es an Bord in der Regel keine festen Sitzplätze wie auf modernen Ausflugsschiffen.
§ 1 Vertragsschluss
(1) Der Beförderungsvertrag für Traditionsfahrten und Veranstaltungen auf dem liegenden Schiff kommt durch Zahlung des Fahrpreises zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung durch die Stiftung. Die Bordkarte wird dem Kunden direkt nach Eingang des Fahrpreises per Post zugeschickt. Für den Fall, dass die Bordkarte drei Tage vor Fahrtbeginn noch nicht vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, dies der Stiftung mitzuteilen.
(2) Der Beförderungsvertrag für Charterfahrten und die Anmietung des liegenden Schiffes kommt durch Abschluss des schriftlichen Chartervertrages bzw. der Nutzungsbedingungen zustande.
(3) Mit Abschluss des Beförderungsvertrages erkennt der Kunde diese AGB als verbindlich an. Auf Wunsch werden ihm die AGB schriftlich ausgehändigt. Er kann sie jederzeit im Internet unter www.stiftung-hamburg-maritim.de einsehen.
§ 2 Bordkarten
(1) Die Bordkarte dient als Fahrausweis. Sie wird für eine bestimmte Fahrt ausgestellt und besitzt nur für diese Fahrt Gültigkeit. Der Kunde hat seine Bordkarte bei Beginn der Fahrt unaufgefordert vorzuzeigen.
(2) Die Bordkarte ist bis zum Fahrtantritt übertragbar. In diesem Fall ist der Name des neuen Kunden der Stiftung unverzüglich mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
(3) Für Charterkunden werden keine Bordkarten ausgestellt.
§ 3 Beförderungsausschlüsse
(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. Personen, die merklich unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
2. Personen, die Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen, unabhängig davon, ob die Personen zum Mitführen derartiger Gegenstände in der Öffentlichkeit berechtigt sind oder nicht. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsführung nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Personen, die Schuhe mit kleinflächigen Absätzen („Pfennig-Absätze“) oder Spikes tragen, da die Schuhe das Holzdeck und die Inneneinrichtung beschädigen.
(2) Von der Beförderung sind Tiere grundsätzlich ausgeschlossen. Die Schiffsführung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (z.B. Blindenhunde).
(3) Kinder unter 16 Jahren werden nur in Begleitung von Erwachsenen befördert.
(4) Unsere Schiffe sind bauartbedingt leider nur eingeschränkt barrierefrei. Hinsichtlich der Mitfahrmöglichkeiten für Rollstuhlfahrer nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Stiftung auf.
§ 4 Verhalten an Bord
(1) Dem Kunden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Fahrt an Bord zu gehen. Erscheint der Kunde entgegen S. 1 verspätet, so ist die Schiffsführung berechtigt, den Kunden nicht mehr an Bord zu lassen, wenn anderenfalls eine nicht bloß unerhebliche Verspätung des Fahrtbeginns zu befürchten wäre. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
(2) Der Kunde hat zu Beginn der Fahrt an einer Sicherheitseinweisung teilzunehmen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, sich an Bord so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Schiffes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Den Anweisungen der Schiffsbesatzung ist unbedingt Folge zu leisten.
(4) Grundsätzlich ist die Besichtigung der Einrichtungen des Schiffes nur dann gestattet, wenn diese Bereiche und Einrichtungen zum Betreten durch Fahrgäste freigegeben worden sind. Besichtigungen der Einrichtungen des Schiffes erfolgen stets auf eigene Gefahr.
(5) Das Klettern auf Einrichtungen des Schiffes und in der Takelage ist nicht gestattet.
(6) Dem Kunden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen, oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen. Abfälle sind nach Maßgabe der Anweisungen der Schiffsbesatzung in dafür bereitgehaltenen Behältern zu entsorgen.
(7) Der Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen wird strafrechtlich verfolgt.
(8) Auf allen Schiffen besteht aus Sicherheitsgründen ein generelles Rauchverbot unter Deck und in den Aufbauten, das strikt zu befolgen ist.
(9) Der Konsum von Spirituosen an Bord ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
§ 5 Ausschluss während der Fahrt
(1) Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nach § 4 ungeachtet einer Abmahnung durch die Schiffsbesatzung nicht, kann ihn die Schiffsführung nötigenfalls von der weiteren Fahrt ausschließen. Die Schiffsführung ist in diesen Fällen berechtigt, den nächstgelegenen Anlegeplatz anzulaufen und den Kunden von Bord zu verweisen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
(2) Wird der Kunde nach den Bestimmungen dieser AGB von der weiteren Fahrt ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
(3) Entsteht der Stiftung durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsbesatzung ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Kunden im Sinne des § 4 ein Schaden, so haftet der Kunde für den verursachten Schaden.
§ 6 Rücktritt und Fahrtänderungen
(1) Der Kunde ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Kunden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
(2) Im Falle eines Rücktritts des Fahrgastes bis spätestens vier Wochen vor Fahrtbeginn beträgt die Stornogebühr 15 Prozent. Erfolgt der Rücktritt bis zu 7 Tage vor Fahrt werden weitere 35 Prozent fällig. Tritt der Kunde 7 oder weniger Tage vor Fahrtbeginn vom Vertrag zurück, so kann die Stiftung den vollen Fahrpreis verlangen.
(3) Die Stiftung ist bis zum Fahrtdatum zur Absetzung der Fahrt berechtigt, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist oder unverantwortbar sein sollte. Die Rücktrittserklärung der Stiftung ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
(4) Tritt die Stiftung vom Beförderungsvertrag zurück und kann sie keine geeigneten Alternativen auf anderen Schiffen anbieten, erstattet sie dem Kunden unter Ausschluss weitergehender Ansprüche den gezahlten Fahrpreis in voller Höhe.
(5) Die Stiftung übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes infolge extremer Witterungsbedingungen oder Wasserstände und technischer Ausfälle. Änderungen von Fahrzeiten und Abfahrtshafen werden dem Kunden spätestens einen Tag vor Fahrtdatum mündlich oder schriftlich mitgeteilt.
(6) Für Charterkunden können abweichende Regelungen gelten, soweit diese im Chartervertrag vereinbart wurden.
§ 7 Haftung
(1) Die Stiftung haftet für einen Schaden, der nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft, nur dann, wenn der Schaden auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der Stiftung oder der Schiffsbesatzung beruht.
(2) Abs. 1 gilt auch für den Verlust von Geld, Schmuck und sonstiger Wertsachen, die der Kunde bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Sachen an Bord zur Verwahrung an die Schiffsbesatzung übergeben wurden.
(3) Des Weiteren haftet die Stiftung nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf ihr Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
(4) Die Stiftung haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Anmietung eines Reisebusses oder Beauftragung eines Catering-Unternehmens.
§ 8 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden von der Stiftung nur zur Beantwortung von Anfragen, zur Abwicklung geschlossener Verträge und für die technische Administration gespeichert. Darüber hinaus werden die Daten genutzt, um Kunden über aktuelle Fahrten und Veranstaltungen auf den Schiffen zu informieren.
(2) Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist, z.B. Weitergabe des Namens an die Schiffsbesatzung für die Passagierliste.
(3) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Kunde die Einwilligung zur Speicherung widerruft.
(4) Auf schriftliche Anfrage informiert die Stiftung über die gespeicherten personenbezogenen Daten eines Kunden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Eine Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Beförderungsvertrages und dieser Bedingungen lässt den Vertrag im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen auf der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) beruht. Auch in diesem Falle ist die unwirksame Regelung im Wege der Auslegung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Personenbeförderung ist - soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist - Hamburg. Es gilt deutsches Recht.
Hamburg, im Mai 2012
Stiftung Hamburg Maritim
Lotsenschoner No. 5 ELBE